Ausschluss von Betrieben des Handwerks in der Förderrichtlinie "Regionales Wachstum"
Zweimal hatten die sächsischen Handwerkskammern im Jahr 2021 Stellung genommen zum Entwurf der Förderrichtlinie „Regionales Wachstum“. Leider wurden einige der Anmerkungen aus den beiden Stellungnahmen nicht aufgegriffen. Dennoch war es für die Kammern wichtig, dass das Programm weiter existiert und den Betrieben des Handwerks die Möglichkeit bietet, in vielfältiger Weise in Errichtung, Erweiterung und Modernisierung der Betriebsstätten zu investieren.
Laut Ziffer III, Nr. 2 c sind sind von der Förderung ausgeschlossen
- „Unternehmen, die aufgrund ihres tatsächlichen oder der Art nach überwiegend überregionalen Absatzes (Absatz außerhalb eines Radius von 50 Kilometern vom Sitz der Betriebsstätte) für ihre betriebliche Investition eine Förderung im Anwendungsbereich der Richtlinie GRW RIGA erhalten könnten beziehungsweise die von Anhang 7: Positivliste des zu Teil II A Ziff. 2.1.1 des gemeinsamen Koordinierungsrahmens erfasst werden, unabhängig davon, ob eine Förderung im Rahmen der GRW RIGA tatsächlich erfolgt.“
Die genannten Ausschlusskriterien haben nach Ansicht der Kammern die Folge, dass alle produzierenden und verarbeitenden Bereiche vom Programm ausgeschlossen sind. Dies betrifft in der Regel gänzlich alle Gewerke, ausgenommen einzig Bäcker, Konditoren und Fleischer. Die aktuelle Fassung der Förderrichtlinie Regionales Wachstum verfehlt somit den in Ziffer I, Nr. 3 genannten Zuwendungszweck, „Investitionsanreize…“ zu geben, „um die Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit bestehender kleiner Unternehmen in den Landkreisen des Freistaats Sachsen (zum Beispiel durch Vorhaben zur Anpassung an die Anforderungen der zunehmenden Digitalisierung) zu verbessern und Dauerarbeitsplätze zu sichern oder zu schaffen.“
Unterstützend zum Förderzweck steht ausdrücklich auch der Verweis unter der Positivliste mit der Formulierung: „Betriebsstätten des Handwerks, in denen überwiegend die in den Nummern 1 bis 51 aufgeführten Güter hergestellt oder Dienstleistungen erbracht werden, sind grundsätzlich förderfähig.“ Die Umsetzung dieser Regelung erfolgt aktuell gegenläufig, so dass die Handwerkskammern um Klarstellung gebeten haben bzw. Ermessenspielräume im Bewilligungsprozess berücksichtigt werden.