Bild vom Verwaltungsgebäude der Handwerkskammer Chemnitz
Schmidtfoto-Chemnitz

Erneute Stellungnahme zur Förderrichtline Reparaturzuschuss

Die Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern hat weitere Anmerkungen zu einzelnen Abschnitten der geplanten Förderrichtlinie Reparaturzuschuss gemacht:

Abschnitt Interessenbekundungsportal:

  • „Falls ein Betrieb keine Eintragung in der Handwerksrolle angibt, ist zwingend folgende Eigenerklärung abzugeben:“

Hierzu wird angmerkt, dass ein Betrieb, der keine Eintragung in die Handwerkrolle angibt, zwangsläufig eine Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammern (IHK) angegeben haben muss. Die Handwerkskammern gehen in diesem Zusammenhang daher davon aus, dass im Falle einer Nicht-Bestätigung der IHK-Mitgliedschaft wiederum die IHK den Kontakt mit der zuständigen Handwerkskammer aufnimmt. Diese prüft dann wiederum kammerintern (im Sinne der Abgrenzung) den Vorgang. Eine Eigenerklärung ist dadurch nicht erforderlich.

  • „Ich, als Reparaturbetrieb, bestätige, dass ich ausschließlich leichte Reparaturen an Elektro- und Elektronikgeräten außerhalb eines Handwerks nach der Handwerksordnung (HwO) durchführe bzw. zulassungspflichtige Handwerksdienstleistungen nur im unerheblichen Umfang erbringe.“

Diese Regelung ist aus Sicht der drei Handwerkskammern nicht praktikabel und sollte ersatzlos gestrichen werden. Gleiches gilt für den nachfolgenden Satz, der auf den Leitfaden ‚Leitfaden Abgrenzung, Handwerk | Industrie | Handel | Dienstleistungen‘ verweist. Es wird ansonsten zu Nachfragen und Unsicherheiten kommen, da die Betriebe rechtlich nicht zweifelsfrei einschätzen können, was unter den Begrifflichkeiten „einfach“, „außerhalb“ und „unerheblich“ zu verstehen ist.

  • „Bitte beachten Sie, dass darüber hinaus erbrachte Dienstleistungen gegebenenfalls eine Eintragung in die Handwerksrolle bedürfen. Es wird dringend empfohlen, die Eigenerklärung gewissenhaft und wahrheitsgemäß abzugeben, um mögliche rechtliche Risiken zu vermeiden.“

Wenn keine HWK-Zugehörigkeit angegeben wurde, ist auch trotz des vorgeschlagenen Wegfalls der Eigenerklärung ein Hinweis sinnvoll. Folgender Vorschlag: „Bitte beachten Sie, dass für Sie als Reparaturbetrieb für darüber hinaus erbrachte Dienstleistungen gegebenenfalls eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Wir empfehlen Ihnen, sich mit der zuständigen Handwerkskammer in Verbindung zu setzen, um mögliche rechtliche Risiken zu vermeiden. Nicht wahrheitsgemäß abgegebene Erklärungen können rechtliche Schritte nach sich ziehen.“

Abschnitt Förderportal:

  • „Bitte beachten Sie, dass das Förderportal nur eine Auflistung von teilnehmenden Reparaturbetrieben enthält. Die Auflistung der Reparaturbetriebe dient ausschließlich Informationszwecken und soll Ihnen bei der Suche nach teilnehmenden Reparaturdienstleistern behilflich sein.“

Diese Formulierung begünstigt Missbrauch. Wer den Kunden den Zuschuss ermöglichen möchte, muss sich listen lassen. Ein regelkonformer Reparaturbetrieb hat keine Bedenken bezüglich einer solchen Listung, die zügig und niedrigschwellig erfolgen kann und von den Kammern ebenso zügig bestätigt werden wird. Ein wiederum nicht-regelkonformer Reparaturbetrieb wird sich aber aufgrund der genutzten Formulierung nicht registrieren und muss dies auch nicht. Dessen Kunden erhalten trotzdem den Zuschuss. Der Hinweis sollte daher gestrichen werden.

  • „Eine Überprüfung der Reparaturbetriebe hinsichtlich der Zulassung zur gewerbsmäßigen Ausübung von Reparaturen an Elektro- und Elektronikgeräten erfolgt nicht. Es wird daher keine Gewähr für die Qualität der Reparaturdienstleistungen seitens der aufgeführten Betriebe übernommen. Es liegt in der Verantwortung der Antragstellenden, die erforderlichen Informationen bezüglich der Zulassung zur gewerbsmäßigen Ausübung von Reparaturen von Elektro- und Elektronikgeräten des jeweiligen Betriebes eigenverantwortlich einzuholen.“

Ein von den Kammern überprüfter und somit regelkonformer Reparaturbetrieb übernimmt Gewähr und haftet auch für seine Leistungen. Dies auszuschließen und die Verantwortung einfach auf den Verbraucher zu übertragen, der dies nicht zweifelsfrei, fehlerfrei und einfach beantworten kann, ist nicht zielführend. Der Hinweis kann ohnehin gestrichen werden, denn man geht grundsätzlich von regelkonformen Reparaturbetrieben aus.

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