Erweiterung der Hilfen für geschlossene und wirtschaftlich stark beeinträchtigte Betriebe
Die bisher aufgelegten und nunmehr auch angekündigten Hilfsprogramme des Bundes decken zwar einen Teil der trotz Schließung weiterhin bestehenden Fixkosten ab. Weitere Aufwände werden aber in der Regel nicht abgedeckt. Ein Aufstocken über Leistungen des Arbeitslosengeldes II steht aber in keinem Verhältnis zur durch die Betriebe nicht verschuldeten Notlage.
Es ist daher notwendig, dass der Freistaat Sachsen – sofern die Hilfsprogramme des Bundes keine Alternative sind – zeitnah und unkompliziert für die von Schließung betroffenen Unternehmen finanzielle Entschädigungen zur Verfügung stellt, die nicht nur die Fixkosten abdecken, sondern auch für jene Umsatzausfälle gelten, die nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufholbar sind.