Förderpraxis der Sächsischen Aufbaubank im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Die Leistungen nach dem AFBG)stellen ein strategisch wichtiges Förderinstrument zur Erlangung von Fortbildungsabschlüssen der höheren Berufsbildung im Handwerk dar. Sie werden in erheblichem Maße zur Finanzierung der Meisterausbildung sowie anderer Fortbildungsmaßnahmen wie dem geprüften Betriebswirt (HwO) im Handwerk genutzt.
Die aktuelle Bearbeitungszeit der jährlich einzureichenden Anträge von bis zu sechs Monaten durch die Sächsische Aufbaubank stellt die Teilnehmer vor besorgniserregende Herausforderungen. Für Antragsteller besteht ein Rechtsanspruch. Sie benötigen den Zuschuss zur Bewältigung der Lebenshaltungskosten sowie zur Bezahlung der Kursgebühren.
Durch die aktuelle Förderpraxis entsteht eine Finanzierungslücke, die in einigen Fällen sogar zum Abbruch der Fortbildungsmaßnahme führt. Parallel dazu müssen die Bildungszentren des Handwerks die angefallenen Kosten für die Lehrveranstaltungen vorfinanzieren. Aus Sicht der drei Handwerkskammern besteht daher dringender Handlungsbedarf, um die Bearbeitungsdauer zu beschleunigen.
Aktualisierung:
Die SAB hat in einem Antwortschreiben sehr detailliert dargelegt, welche Schritte unternommen werden, um die Situation zu verbessern. Man bedauert, die zeitweise sehr langen Bearbeitungszeiten.
Die SAB sah sich im letzten Jahr mit einer extrem hohen Anzahl von Anträgen konfrontiert. Dies war in diesem Umfang nur bedingt vorhersehbar und die Nachwirkungen sind leider bis Anfang 2023 spürbar gewesen. Zwischenzeitlich konnten die Bearbeitungszeiten auf ein akzeptables Maß reduzieren werden. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Regel nach Posteingangsdatum. Dass für viele Antragstellenden die Förderung im Rahmen des AFBG die einzige Einkommensquelle zur Finanzierung des Lebensunterhalts ist, ist der SAB bewusst. Man hat daher die Möglichkeit angeboten, soziale Härten anzuzeigen und somit eine vorgezogene Bearbeitung zu ermöglichen.
Sofern Auszahlungen aufgrund fehlender Nachweise nicht innerhalb von 10 Kalenderwochen geleistet werden können, erfolgt seit Juni 2022 (für Folgeanträge) bzw. seit November 2022 (für Erstanträge) eine Vorabentscheidung unter Widerrufsvorbehalt sowie eine Auszahlung des Zuschusses für den voraussichtlichen Unterhaltsbeitrag für 4 Monate entsprechend § 24 Abs. 4 AFBG.
Neben temporären personellen Aufstockungen wurden seitens der SAB die Antrags- und Bearbeitungsprozesse analysiert und angepasst. Hierzu wurden unter anderem die Qualität der eingereichten Anträge und mögliche Ursachen für fehlende Nachweise anhand von Kundenanfragen verifiziert. Hierdurch konnte eine erhebliche Steigerung in der Effizienz der Bearbeitung erzielt werden. Beispielsweise wurden erforderliche Nachweise zum Einkommen und Vermögen des Antragstellers neu bewertet und die tatsächliche Notwendigkeit der Einreichung für eine schnelle Bescheidung der Anträge geprüft. Die SAB hat dafür zusätzlich auf die Erfahrungswerte anderer Förderinstitute zurückgegriffen. Darüber hinaus sorgte die Gesetzesanpassung im AFBG im August 2022 dafür, dass nicht mehr in allen Fällen die Vor-lage von Originalbelegen erforderlich ist. Im Ergebnis konnten Nachforderungen seitens der SAB erheblich minimiert werden.
Auch der Internetauftritt der SAB wurde überarbeitet. Unter anderem wurden die FAQ auf die Bedürfnisse der Antragsstellenden und anhand der tatsächlich vorliegenden Anfragen überarbeitet. Ebenso wurden Checklisten eingepflegt, die eine vollständige Antragseinreichung unterstützen sollen.
Ein weiteres neues Angebot sind Webinare, die für neue Interessenten aber auch bereits in der Förderung befindliche Teilnehmer angeboten. In diesen Veranstaltungen wird aufgeklärt, welche Unterlagen für welche persönliche Situation zur Antragstellung unbedingt erforderlich sind. Bei Bedarf werden diese Formate auch wiederholt.
Über die Neugestaltung des Internetauftritts möchte die SAB erreichen, dass die Antragstellung über das Antragsportal auf elektronischem Wege erfolgt. Die elektronische Antragstellung verkürzt die Bearbeitungszeit in der SAB erheblich.