Bild vom Verwaltungsgebäude der Handwerkskammer Chemnitz
Schmidtfoto-Chemnitz

Reform der Grundsteuer – Festlegung des Hebesatzes

Mit Blick auf die Grundsteuerreform, die zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt, hat sich Kammerpräsident Frank Wagner an die Oberbürgermeister und Bürgermeister im Kammerbezirk gewandt und darum gebeten, die Hebesätze in den Städten und Gemeinden so anzupassen, dass die mit der Reform vorgesehene Aufkommensneutralität bei der Grundsteuer auch eingehalten werden kann.

Die Grundsteuer ist eine wichtige Einnahmequelle für die Städte und Gemeinden in Deutschland. Das soll sie auch bleiben. Mit der durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig gewordenen Reform der Grundsteuer wurde bekanntlich auch das Berechnungsverfahren geändert, so auch in Sachsen.

Die große Mehrheit der Grundstückseigentümer hat gegenüber den für sie zuständigen Finanzämtern die zur Ermittlung des neuen Messbetrages notwendigen Angaben gemacht und auch den neuen Grundsteuermessbetrag mitgeteilt bekommen, darunter auch die Betriebe des Handwerks in Ihrer Kommune. Verständlicherweise berechnen die Betroffenen anhand des neuen Messbetrages und auf Basis des bisherigen Hebesatzes die Grundsteuer, die für sie ab 01.01.2025 gelten soll, um einen ersten Anhaltspunkt zur möglichen Höhe der Zahlungen zu haben. In der Mehrzahl der Fälle wird dabei eine erhebliche Steigerung errechnet.

Dass bei der Reform nicht jeder Grundstückseigentümer von einer Entlastung bei der zu zahlenden Grundsteuer ausgehen kann, steht außer Frage. Es wird ein Ausgleich stattfinden (müssen) zwischen jenen Steuerzahlern, die bisher zu viel Grundsteuer aufgrund des nicht mehr zeitgemäßen Modells gezahlt haben und jenen, die zu wenig entrichtet haben. Nur so kann die seitens Bund und Land mit der Grundsteuerreform kommunizierte Aufkommensneutralität auch erreicht werden. Dies unterstützt Präsident Wagner und zeigt auch Verständnis dafür, dass es für den einzelnen Steuerzahler keine Kostenneutralität geben wird.

Allerdings wächst in der Handwerkerschaft die Befürchtung, dass im Zusammenhang mit der Reform die Hebesätze der Kommunen gar nicht angepasst werden oder es gar zu einer Erhöhung kommt. Die vorgesehene Aufkommensneutralität gäbe es damit nicht. Mehrzahlungen, die weit über das bisherige Niveau hinausgehen, wären der Fall. Gestützt werden diese Befürchtungen dadurch, dass beim vom Freistaat Sachsen gewählten Modell der Grundsteuerberechnung die Steuermesszahlen über den Werten des Bundesmodells liegen.

Schaut man sich die für das Handwerk in der Regel relevanten Hebesätze Grundsteuer B an, so fällt bei den Kommunen im Kammerbezirk Chemnitz auf, dass der durchschnittliche Hebesatz bei 424 liegt (Stand: 30.06.2023). Das ist auf den ersten Blick erfreulich, da dieser Wert unter dem sächsischen Durchschnitt bleibt. Andererseits wird damit der bundesweite Durchschnitt von rund 391 deutlich übertroffen. Und 76 von 181 Städten und Gemeinden im Kammerbezirk Chemnitz haben einen Hebesatz über den sächsischen Durchschnittswerten, 156 von 181 Kommunen sogar über dem bundesweiten Durchschnitt.

Frank Wagner bittet daher darum, bei der Festlegung der jetzt schon oftmals über den Durchschnittswerten im Land und Bund liegenden Hebesätze durch die Stadt- und Gemeinderäte die Aufkommensneutralität zu berücksichtigen und deutlich höhere Belastungen bei der zu zahlenden Grundsteuer für die Betriebe zu verhindern.

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