Stellungnahme zu den Richtlinienentwürfen zur Förderung von Digitalisierungsprojekten sowie zur Förderung der Markteinführung innovativer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen
Allgemein:
Eine Bearbeitung und damit ein positiver beziehungsweise negativer Bescheid sollte innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Fördermittelantrages bei der SAB an den Antragsteller zugestellt werden. Damit hätten die Unternehmen eine gewisse Planungssicherheit. Leider haben in der Vergangenheit auch Unternehmen zurückgemeldet, dass diese sehr lange auf Ihren Bescheid bzw. auch auf Ihr zugesichertes Fördergeld warten mussten. Dies kann im Zweifel die Umsetzung gefährden.
FRL Markteinführung Zuschuss – FRL MEP-Z:
Punkt: 4.2.4:
Das Festlegen des Preises für das fertige Endprodukt über den kompletten Entwicklungs- und Konstruktionsprozess hinweg ist aufgrund der derzeit massiv schwankenden Rohstoff- und Energie und Entwicklungskostenpreisen nur sehr schwer möglich. Hieraus entsteht für den Antragsteller eine hohe Gefahr bezüglich Rückforderungen.
Punkt: 5.3.5:
Die meisten Unternehmen zahlen ohnehin übertariflich, sodass dieser Punkt gestrichen werden kann. Nach derzeitiger Lesart wären bestimmte Branchen ohne Tarifbindung von einer Höherförderung ausgeschlossen.
Förderrichtlinie Digitalisierung Zuschuss – FRL Digi-Z:
Grundsätzlich wird begrüßt, dass man sogenannte Heranführungsprojekte (nur für Kleinstunternehmen) erschaffen hat. Nachteilig dabei ist allerdings, dass diese nur einmalig gefördert werden und als Bedingung das antragstellende Unternehmen noch keine Digitalisierungsförderung erhalten haben darf (auch in der Vergangenheit). Damit steigen der Bürokratisierungsaufwand und somit auch die Wartezeit auf den Bescheid.
Punkt 3.1:
Die Formulierung der Festlegung der Zuwendungsempfänger sollte wortgleich sein mit der Formulierung in der FRL Markteinführung Zuschuss – FRL MEP-Z (vgl. Pkt. 3.1 bis 3.1.3).
Punkt 5.2.1:
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei dieser Förderrichtlinie die Zuwendung für maximal 12 Monate gewährt wird, in der FRL Markteinführung Zuschuss – FRL MEP-Z aber 15 Monate gewährt werden. Hier sollte eine Angleichung erfolgen, sodass in beiden Richtlinien 15 Monate möglich sind.
Punkt 5.2.2.2:
Die allgemein formulierte Bedingung sollte näher definiert werden (z.B. Länge der Mietverträge, Zahlungsweise, etc.).
Für die Umsetzung ist die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Soft- und Hardware zu Standardsoft- und -hardware wünschenswert. Hier sollte die zielführende Digitalisierung im Vordergrund stehen und mit branchenspezifischer Software realisiert werden können. Auch die zuwendungsfähige Hardware sollte im Kontext des Projektes bewertet werden. Insbesondere im Bereich der Heranführungsprojekte wird auch die Hardware sehr relevant sein, allerdings nicht zwangsläufig hohe Spezialisierungsgrade aufweisen.
Punkt 5.2.3:
Die Förderung indirekter Kosten wird als nicht sinnvoll angesehen. Es sollte die Digitalisierung gefördert werden und keine Nebenkosten, die so marginal sein werden, dass die Zuordnung der indirekten Kosten zum Projekt mehr Zeitaufwand kostet als die indirekten Kosten an sich.
Punkt 5.2.4:
Die Aufteilung in „Heranführungsprojekte“ und „Transformationsprojekte“ kann ein guter Ansatzpunkt für die Umsetzung für niederschwellige Projekte von Kleinstunternehmen sein. Insbesondere Kleinstunternehmen würden hier von der Digitalisierung profitieren, möchten aber im ersten Schritt meist Projekte unterhalb von 5.000 Euro umsetzen, was aber in Bezug auf einen kürzlich vollzogenen Markteintritt von Unternehmen kostenbedingt ohne Förderung nicht realisiert wird. Damit würde die betriebliche Realität der Zielgruppe der Kleinstunternehmen nicht adäquat im Förderprogramm widergespiegelt werden. Es wird daher eine Absenkung des Schwellenwertes von 5.000 Euro auf 2.500 Euro vorgeschlagen.
Punkt 5.3.4.3:
Es wird um Prüfung der Förderquote für mittlere Unternehmen und eine Aufstockung von 35 % auf 40 % gebeten.
Punkt 6.1:
Eine solche wirtschaftliche Verflechtung wird immer wieder vorkommen, beispielsweise über die EDV-Dienstleister eines Handwerksunternehmens, sodass eine solche Festlegung gestrichen werden sollte.
Punkt 6.2:
Bei der Zuwendungsfähigkeit von Miete und „Software as a Service“ (vgl. Punkt 5.2.2.2) ergibt sich die Frage, ob diese Kosten dann entsprechend nur für die Laufzeit von 12 Monaten förderfähig sind. Entsprechend Punkt 6.2. bestehen Zweckbindungsfristen, sodass sich hier die Bindung von Hardware ergibt, zugleich aber nach Ablauf der Projektlaufzeit ggf. keine passende Software mehr vorhanden ist. Dies könnte insbesondere für Kleinstunternehmen zur Hemmschwelle werden, da zum Teil am Markt nur noch Mietmodelle im Softwarebereich angeboten werden.
Der Begriff „Gegenstände“ sollte in „aktivierungspflichtige Anlagegüter“ geändert werden.