Stellungnahme zum Entwurf der Förderrichtlinie Kreislaufwirtschaft
1. Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen
Es erscheint sinnvoll, vorab einleitend das Ziel der Richtlinie zu nennen, welches mit den aufgeführten Fördertatbeständen erreicht werden soll. Eine Zielformulierung könnte den Antragstellern gleich zu Beginn vermitteln, ob die Richtlinie für deren Vorhaben Relevanz hat.
Um die Transformation hin zu zirkulären Prozesse zu unterstützen, müsste die gesamte Produktionskette dahingehend entwickelt und Kooperationen entlang der Kette gefördert werden. Das betrifft insbesondere die dringende Umstellung von reinem Recycling auf Wiederverwendung und Demontage. Wiedergewonnene Materialien stehen in Konkurrenz zu (oft billigeren) Primärrohstoffen. Deshalb muss letztendlich auch die Schaffung von Anreizen über öffentliche Auftraggeber betrachtet werden.
Weiterhin fehlen aus Sicht der Handwerkskammern in der Richtlinie die Förderung der Etablierung zirkulärer Geschäftsmodelle und das Thema der Nachwachsenden Rohstoffe.
2. Gegenstand der Förderung
Eine Unterteilung der geförderten Maßnahmen in Fördertöpfe ist für Unternehmen verwirrend und nicht nachvollziehbar. Zumindest müsste hier zwingend bereits ein Hinweis auf die Tabelle (Anlage 2) erfolgen. Dort wird auch erstmals erläutert, was sich hinter der Bezeichnung „Großunternehmen“ verbirgt. Dieses Wissen kann nicht vorausgesetzt werden.
Es ist zu prüfen, ob die Fördertatbestände gebündelt werden können, vor allem die Pkt. E1 und J1, da hier für Antragsteller nicht deutlich wird, wo der Unterschied liegt, außer im Standort (JTF-Gebiet oder nicht).
Weiterhin wird zur Verbesserung der Übersichtlichkeit vorgeschlagen, Fördertatbestände zu konkretisieren und in Form von Anstrichen darzustellen (keine Aufzählung in langen Sätzen).
2.1 a) E1:
Folgende Änderungsvorschläge im Text schlagen die Kammern vor:
„Investitionen zur Umstellung auf kreislaufwirtschaftsbasierte Produkte oder Produktionsverfahren, zur Reduzierung von Produktionsabfällen oder des Rohstoffeinsatzes, insbesondere Prozesse zur Digitalisierung, Prozessneugestaltungen und -optimierungen, Ersatz primärer Roh- und Ausgangsstoffe einschließlich der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff.“
Weiterhin sollte der Einsatz von Teilmengen an Primärrohstoffen neben den Rezyklaten zugelassen werden, um Qualitätsanforderungen der Endprodukte zu gewährleisten.
2.1 b) E2:
Qualität und Quantität der getrennt gesammelten Abfallfraktionen sind nicht immer ein sinnvolles Förderziel. Voraussetzung sind ein verfügbares Recyclingverfahren, dessen Wirtschaftlichkeit (z.B. hinsichtlich Energieintensität) und ein Markt für die Recyclingprodukte (siehe auch oben: Anreize für Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff). Steuermittel sollten Marktmechanismen unterstützen und lenkend beeinflussen, die Anpassung von Rahmenbedingungen fördern und Anreize setzen (siehe Zielformulierung der RL). Daher wird auch hier daraufhingewiesen, dass bei der Förderung sinnvollerweise Kooperationen entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu berücksichtigen sind.
Unklar bleibt, was unter „Qualität von Wertstoffhöfen“ zu verstehen ist.
2.1 c) E3:
Es ist unklar, wer mit „externe Akteure“ gemeint ist. Hier kann es nicht nur um die Schaffung strategischer Grundlagen und Evaluierungen von Maßnahmen gehen, sondern es muss auch die Organisation und Durchführung von Modellprojekten und Austauschformaten Gegenstand der Förderung sein.
2.2 a)-d) (J1-J4):
Es ist unklar, wer mit „externe Akteure“ gemeint ist. Hier kann es nicht nur um die Schaffung strategischer Grundlagen und Evaluierungen von Maßnahmen gehen, sondern es muss auch die Organisation und Durchführung von Modellprojekten und Austauschformaten Gegenstand der Förderung sein.
Wie werden hier geeignete Austauschformate für die Anwendung definiert?
3. Begünstigte:
Wenn Begünstigte unter 3.1. abschließend aufgeführt werden, dann erübrigt sich 3.2. Welche Begründung gibt es für das Fehlen der Kammern als Begünstigte?
Unter 3.1 sollte beim Punkt „Unternehmen“ die zulässige Unternehmensgröße aufgezählt werden, also KU, MU und GU. So wird die Verständlichkeit der folgenden Regelungen verbessert, da z.B. unter 4.3 lediglich Großunternehmen benannt sind und es dort ggf. zu Unklarheit kommen kann, ob KU und GU überhaupt förderfähig sind.
Zudem sollte am Punkt 3.1. „Unternehmen“ bereits die Erläuterung zur Unterscheidung der Unternehmensgröße eingefügt werden, die jetzt erst als Fußnote in Anlage 2 zu finden ist.
4. Zuwendungsvoraussetzungen:
Pkt. 1.1.: Was heißt in diesem Zusammenhang „Ressourceneffizienzsteigerung“ und wie soll diese nachgewiesen werden?
Pkt. 1.2.: Zielt die Förderung von „nichtproduktiven Investitionen von Großunternehmen“ auf kommunale Großunternehmen? Dann sollte dies auch klar formuliert werden. Weshalb werden Wirtschaftsunternehmen ausgeschlossen?
7.2.2. a):
Hier sollte genauer definiert werden, aufgrund welcher Faktoren die Erhöhung der Ressourceneffizienz zu erläutern ist, ggf. übersichtlich in Form einer Checkliste.
Festhalten möchten die Handwerkskammern ebenso, dass die einzureichenden Unterlagen für Handwerksbetriebe kaum leistbar sind und das Ziel der Förderrichtlinie verfehlen.
Anlage 1 (Nr. 1.3.):
Bitte unternehmerfreundlich formulieren.
Anlage 2 (Nr. 5.2.):
Auf die Tabelle sollte bereits unter Punkt 2 verwiesen werden. Die Tabelle muss übersichtlicher (z.B. nach Fördertöpfen) gestaltet werden. Sind unter E1 Großunternehmen förderfähig?
Zusammenfassend lässt sich aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft sagen, dass mittelständische und Kleinunternehmen zwar in der Förderrichtlinie Berücksichtigung finden. In der Anwendung zielt die Richtlinie allerdings auf größere Unternehmen ab.