Bild vom Verwaltungsgebäude der Handwerkskammer Chemnitz
Schmidtfoto-Chemnitz

Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten

Die drei sächsischen Handwerkskammern haben Stellung genommen zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten:

Im Laufe der Corona-Pandemie in den letzten Jahren wurden viele Erfahrungen in Bezug auf die Durchführung von Videoverhandlungen gesammelt. Daraus resultierte unter anderem die Erkenntnis, dass die seit 2013 unveränderten Regelungen in der Zivilprozessordnung angepasst und konkretisiert werden müssen, um eine zeitgemäße und sinnvolle Nutzung von Videokonferenztechnik in der Zivil- beziehungsweise den Fachgerichtsbarkeiten auch zukünftig möglich zu machen.

Aus Sicht der Handwerkskammern ist der Gesetzentwurf positiv zu bewerten. Das gesetzte Ziel, die bereits bestehenden Regelungen anzupassen und damit flexibler und praxistauglicher zu gestalten und so auch den Zugang zur Justiz zu erleichtern, kommt dem Handwerk durchaus zugute.

Als Interessenvertretung der sächsischen Handwerksbetriebe begrüßt man eine schnelle, kostengünstige, ressourcenschonende und nachhaltige Durchführung von Verfahren, welche durch die zunehmende Digitalisierung der Verfahrensdurchführung begünstigt wird.

Die Stärkung der Antragsrechte der Parteien und ihrer Prozessvertreter auf Durchführung von Videoverhandlungen oder Aufzeichnung der Beweisaufnahme und insbesondere die Ermessenseinschränkung der Gerichte in Bezug auf die Ablehnung solcher Anträge ist dabei besonders positiv hervorzuheben, da auf diese Weise dem Ziel des Entwurfs entsprochen wird.

Auch die Anwendung im arbeits-, verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren sowie die parallele Anpassung im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit sind zeitgemäß und zu begrüßen.

Im Ergebnis sollten im Sinne der Flexibilität und Praxistauglichkeit der Gerichtsbarkeiten die entsprechenden Gesetzesänderungen weiter angestrebt werden.

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