Bild vom Verwaltungsgebäude der Handwerkskammer Chemnitz
Schmidtfoto-Chemnitz

Stellungnahme zur Förderrichtlinie Energie und Klima – FRL Energie-Klima/2023

Die Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern hat Stellung genommen zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Maßnahmen zur Bewältigung der Energiewende, zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung im Freistaat Sachsen:

Die Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern vertritt die Interessen von ca. 55.000 Handwerksbetrieben mit mehr als 280.000 Beschäftigten. Die Mehrzahl der Betriebe gehört nach der KMU-Definition zu den Kleinst- und Kleinbetrieben.

Die geplante Förderung von investiven und nichtinvestiven Maßnahmen zur Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme wird begrüßt.

Zu 3.1 Zuwendungsvoraussetzungen

Was ist mit physikalischen und virtuellen Datenpunkten gemeint? Sind das Messpunkte oder Zähler? Hier sollte eine genauere Erläuterung der beiden Begriffe erfolgen.

Zu 4.7 a) Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Gemäß Pkt. 4.7 a) beträgt die Untergrenze der Zuwendung 5.000 Euro. Bei einer Förderquote von 75 Prozent ergeben sich Mindestinvestitionen von 6.666 Euro. Um eine Benachteiligung von Kleinstunternehmen mit einhergehender Marktverzerrung zu vermeiden, sollte diese Untergrenze auf 2.500 Euro abgesenkt werden. In Kleinstunternehmen umzusetzende Maßnahmen weisen zwangsläufig niedrigere Gesamtinvestitionen auf.

Zu 6.1 a) Aufrufverfahren

Damit auch Kleinst- und Kleinunternehmen sich an Aufrufen beteiligen können, darf die Frist für die Einreichung von Anträgen nicht zu kurz gewählt werden. Hier sollten mindestens 2 Monate vorgesehen werden. Man bittet, diese Vorlaufzeit bereits in der Förderrichtlinie festzuschreiben.

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