Bild vom Verwaltungsgebäude der Handwerkskammer Chemnitz
Schmidtfoto-Chemnitz

Unklarheiten innerhalb der Förderrichtlinie Regionales Wachstum

Seit Juli 2023 ist die neue Förderrichtlinie Regionales Wachstum in Kraft. Die Betriebe des Handwerks berichten allerdings von Unklarheiten im über die Sächsische Aufbaubank abzuwickelnden Antragsprozess. Daher hat sich die Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern nochmals an das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr gewandt:

Unvereinbarkeit des Förderprogramms mit einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung:

Laut SAB sind Betriebsaufspaltungen nicht Bestandteil der Förderung. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die die betriebliche Investition durchführen und die Wirtschaftsgüter nutzen, die im Rahmen des Vorhabens erworben oder hergestellt werden sollen.

Im Richtlinienentwurf und in der endgültigen Richtlinie findet sich zu diesem Ausschluss kein erkennbarer Hinweis. Dies wird erst im Online-Antrag bei der SAB deutlich. Dieser Ausschluss ist nicht nachvollziehbar, zumal Betriebsaufspaltungen in der Vergangenheit kein Ausschlusskriterium darstellten und es auch in der aktuellen GRW-Förderung keine abweichende Regelung gibt. Während in der GRW-Förderung die Betriebsaufspaltung (Besitz- und Betriebsgesellschaft sind Antragsteller) förderfähig ist, werden im Förderprogramm Regionales Wachstum nur Investitionen der Betriebsgesellschaft gefördert.

Hinsichtlich der Förderung von Betriebsaufspaltungen im Rahmen der GRW-Richtlinie gibt es im Koordinierungsrahmen eine eindeutige Aussage:

  • Koordinierungsrahmen vom 17.12.2021

Die Regelungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft

1.3.2 Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen der gewerblichen Wirtschaft ist, wer die betriebliche Investition vornimmt. Bei im Rahmen einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder einer Organschaft im Sinne des § 2 Absatz 2 GewStG verbundenen Unternehmen ist derjenige antragsberechtigt, der die Wirtschaftsgüter in der Betriebsstätte im Fördergebiet nutzt. Im Fall von steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltungen müssen Besitz- und Betriebsgesellschaft einen gemeinsamen Antrag stellen.

unverändert in

Koordinierungsrahmen ab 01.01.2023

Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt für die Forderung von Investitionen der gewerblichen Wirtschaft ist, wer die betriebliche Investition vornimmt. Bei im Rahmen einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder einer Organschaft im Sinne des § 2 Absatz 2 GewStG verbundenen Unternehmen ist derjenige antragsberechtigt, der die Wirtschaftsgüter in der Betriebsstatte im Fördergebiet nutzt. Im Falle von steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltungen müssen Besitz- und Betriebsgesellschaft einen gemeinsamen Antrag stellen.

Das Argument, dass steuerliche Betriebsaufspaltungen bei Kleinunternehmen nicht nennenswert vorkommen, ist anhand der bekannten Praxisfälle nicht nachvollziehbar. Die Kammern bitten um Korrektur im Förderprogramm Regionales Wachstum.

Erklärung zur ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit:

In Pkt. IV., Nr. 5, Abschnitt a) der Richtlinie werden Zuwendungsvoraussetzungen zur ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit benannt. Laut SAB soll hierzu im bei der Beantragung zu verwendenden Vordruck eine Konkretisierung bezüglich der vorhabensbezogenen Beiträge unter den Buchstaben aa), bb), cc) und ff) aufgenommen werden. Diese sollen dann bis spätestens zum Zeitpunkt des Vorhabensendes zu erfüllen sein. Die übrigen unternehmensbezogenen Beiträge müssen bei Antragstellung erfüllt sein

Auf Nachfrage, welche Branchen im Formular unter dd) gemeint sind, teilte die SAB mit, dass es keine Eingrenzung der Branchen gebe. Vielmehr liege der Fokus auf den angebotenen Produkten bzw. verwendeten Technologien des antragstellenden Unternehmens. Könne durch das Produkt oder die Technologie ein wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen, zukunftsfähigen oder klimafreundlichen Wirtschaft geleistet werden, könne das Kriterium angekreuzt werden. Beispiele seien Produkte aus recycelten Abfällen, Produkte/Technologien mit einem erheblich geringeren Treibhausgasausstoß zu einem vergleichbaren Produkt oder Verfahren oder ein zirkuläres Verfahren bzw. Produkt.

Die Handwerkskammern setzen sich dafür ein, dass Handwerksbetriebe einen anderen Nachhaltigkeitsnachweis (z.B. als Mitglied der Umwelt- und Klimaallianz, über den Nachhaltigkeitsnavigator der Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk, andere E-Tool etc.) führen können und eben keine Zertifizierungen nachweisen müssen. Es sollte daher möglich sein, praktikable Lösungen jenseits von Zertifizierungen zu finden und gleichzeitig die Beratungsaktivitäten der Betriebsberater und BIT-Berater denen der entgeltlichen Beratung gleichzustellen und damit anzuerkennen.

Ferner war im Richtlinienentwurf unter IV. nicht enthalten, dass es zur Erfüllung von Unterpunkt 3a) Abschreibungskriterium und 3b) Umsatzkriterium eines Steuerberatertestats bedarf. Hier sieht man für die antragstellenden Handwerksbetriebe eine zusätzliche entgeltpflichtige bürokratische Hürde. Dies läuft der notwendigen Förderabsicht vor allem in den Strukturwandelregionen entgegen.

Die Höchstinvestitionsgrenze von 50.000 Euro erscheint im Rahmen des JTF bezogen auf die Investitionszwecke im Kontext mit dem notwendigen Strukturwandel aufgrund des Braunkohleausstiegs in der Lausitzer Region als zu gering. Verstärkt wird dies durch die massive Verteuerung der geplanten Anlagen aufgrund der Inflationsentwicklung. Abhilfe könnte hier eine zeitweilige Heraufsetzung der Investitionssumme, beispielsweise befristet bis zum 31.12.2024, schaffen. Vor dem Hintergrund der Überarbeitung der GRW-RIGA ist der Wegfall der Erfüllung des Primärkriteriums (überregionaler Absatz) angekündigt. Für alle sächsischen Handwerksbetriebe ergäbe sich nach Verständnis der Arbeitsgemeinschaft dann die Möglichkeit, geplante Investitionen über der im Förderprogramm „Regionales Wachstum“ gesetzten Höchstgrenze von 50.000 Euro umzusetzen, sofern die übrigen GRW-Kriterien erfüllt sind. Die Kammern erwarten daher die Verfügbarkeit der aktualisierten GRW-Förderrichtlinie zu Jahresbeginn 2024.

Unter V. 5d) ist ein Förderausschluss genannt, der in der Umsetzung unverhältnismäßig erscheint. Dieser Förderausschluss bedarf in der Umsetzung einer praktikablen Auslegung. Der Betrieb von Maschinen, Anlagen (z.B. Backöfen) und Flurförderfahrzeugen ohne Straßenzulassung (Bagger, Stapler, etc.) ist aktuell meist nur auf der Basis von Erdgas (Backöfen) oder Dieselkraftstoff (Fahrzeuge) möglich. Die Förderrichtlinie lässt eine Förderung eines weiteren Anlagegutes, das auf Basis dieser Technologe betrieben wird, nicht zu. Die Verfügbarkeit von geeigneten Sachanlagegütern mit den erforderlichen Leistungsparametern ist aber nicht gegeben beziehungsweise verlangt weitere Folgeinvestitionen (Errichtung entsprechender Ladeinfrastruktur oder Netzausbau). Diese sind unter Umständen wirtschaftlich nicht sinnvoll oder aktuell aus Kapazitätsgründen nicht realisierbar. Deshalb wird eine Übergangszeit in der Förderung von drei Jahren bis Ende 2026 angeregt.

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