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Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung

Vor jeder Prüfung im Bereich der beruflichen Bildung müssen vor einer Teilnahme an der Prüfung bestimmte Zulassungsvoraussetzungen geprüft werden. Danach wird der Antragsteller  über die Zulassung informiert, welche im Übrigen nur für die beantragte Prüfung gilt.

Bei der Meisterprüfung ist dies anders. Die Zulassung zur Meisterprüfung wird vor der Absolvierung des ersten Prüfungsteiles der Meisterprüfung (Teil I, II, III oder IV) einmalig für alle Teile der Meisterprüfung ausgesprochen und gilt dann bundesweit.

Es gibt mehrere Zulassungsmöglichkeiten für die einzelnen Gewerke. Die Zulassungsvoraussetzungen sind wie folgt geregelt.

    Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk sind

    • eine dem angestrebten Meisterberuf entsprechende bestandene Gesellenprüfung oder Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
    • eine andere bestandene Gesellenprüfung oder Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und ein Nachweis über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in dem angestrebten Meisterberuf  oder
    • eine bestandene Meisterprüfung (§ 45 oder § 51 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Handwerksordnung) oder
    • eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40 a Handwerksordnung für das entsprechende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk.

    Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk sind

    • eine bestandene Gesellenprüfung oder Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
    • eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40 a Handwerksordnung.

    Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung.

    Zulassung im Ausnahmefall

    Die Handwerkskammer kann auf Antrag

    1. eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der Berufstätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der in der Gesellen- oder Abschlussprüfung und während der Zeit der Berufstätigkeit nachgewiesenen beruflichen Befähigung abkürzen,
    2. in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen ganz oder teilweise befreien,
    3. unter Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland von den Voraussetzungen ganz oder teilweise befreien.

     

     

    Verwenden Sie bitte für die Zulassung zur Meisterprüfung unseren Zulassungsantrag.

    Soll die gesamte Meisterprüfung (Teile I - IV) bei der Handwerkskammer Chemnitz absolviert werden, ist neben dem Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung ebenso der Antrag auf Zulassung für die zugehörige Fortbildungsprüfung zum „Geprüfte/r Fachmann/frau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung" sowie die Anmeldung zur "Ausbilder-Eignungsprüfung" einzureichen.
    Mit diesen zwei genannten Fortbildungsprüfungen besteht die Befreiungsmöglichkeit der Teile III bzw. IV der Meisterprüfung.

    Sollten die erforderlichen Nachweise nicht beizubringen sein, kann ein formloser Antrag auf die Erteilung einer „Ausnahmsweisen Zulassung zur Meisterprüfung“ gestellt werden.

    Befreiung von Teilen der Meisterprüfung

    Anträge auf Befreiung von Teilen der Meisterprüfung  sind schriftlich und formlos bei der Geschäftsstelle des zuständigen Meisterprüfungsausschuss einzureichen.

    • Eine Befreiung der Teile III  und  IV erfolgt, wenn die Meisterprüfung bereits in einem anderen Handwerk bestanden wurde.
    • Eine Befreiung von einzelnen Teilen kann erfolgen, wenn andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen mit Erfolg abgelegt wurden und bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt wurden wie in der Meisterprüfung.
    • Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des Prüflings auch über Befreiungen auf Grund ausländischer Bildungsabschlüsse.

    Eine Befreiung wird auf dem Prüfungszeugnis entsprechend ausgewiesen.

    Nachteilsausgleich

    Behinderungen oder chronische Erkrankungen können zur Beeinträchtigung bei der Erbringung von Prüfungsleistungen führen. Die Möglichkeit zum Nachteilsausgleich bei einem Handicap wird von der HWK Chemnitz und den zuständigen Prüfungsausschüssen aufgrund der geltenden Rechtslage nach Entscheidung über den individuellen Antrag hierzu berücksichtigt.

    Bitte den ausgefüllten Antrag auf Nachteilsausgleich mit dem Antrag auf Zulassung zu der betreffenden Prüfung bei uns einreichen.