Sächsischer Meisterbonus
Der Meistertitel ist das wichtigste Qualitätssiegel des deutschen Handwerks und der Ausgangspunkt zahlreicher Karrieremöglichkeiten.
Der Freistaat Sachsen hat einen weiteren Anreiz geschaffen, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Meisterabsolventinnen und Meisterabsolventen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Meisterbonus in Höhe von 2.000 Euro, sofern der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses und der Antragstellung nicht größer als ein Jahr ist. So sieht es die Richtlinie Berufliche Bildung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vor.
- Voraussetzung der Förderung
Voraussetzung der Förderung
Persönliche Voraussetzungen für den Erhalt des Meisterbonus – vorbehaltlich der Förderung durch den Fördermittelgeber – sind u. a.,
a. Die Zuwendung wird für Absolventinnen und Absolventen mit zuwendungsfähigen Fortbildungsabschlüssen gewährt. Die Liste der zuwendungsfähigen Fortbildungsabschlüsse ist auf der Internetseite der SAB (www.sab.sachsen.de/meisterbonus) veröffentlicht.
b. Die Meisterprüfung muss vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen abgelegt und das Zeugnis von dieser ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht, sofern die Prüfung in Sachsen nicht abgenommen werden kann. In diesem Fall ist eine beglaubigte Kopie des Meisterprüfungszeugnisses mit einzureichen.
c. Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort müssen zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses im Freistaat Sachsen liegen.
d. Absolventinnen und Absolventen, die die Voraussetzungen nach Buchstabe b und/oder c nicht erfüllen, werden gefördert, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Beschäftigungsort als selbstständige oder angestellte Meister im Freistaat Sachsen haben.
e. Der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses darf von der Antragstellung an gerechnet nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
f. Die Absolventin oder der Absolvent darf für denselben Abschluss in einem anderen Bundesland nicht bereits einen Meisterbonus oder eine andere gleichartige Förderung für denselben Zuwendungszweck erhalten oder beantragt haben.
- Antragstellung und Termine
Antragstellung und Termine
Der Antrag für den Meisterbonus wird bei der zuständigen Handwerkskammergestellt.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Antragsrunde und feierliche Überreichung der Meisterboni für die Absolventen des Jahres 2024 ist im Rahmen der Meisterfeier der Handwerkskammer Chemnitz im März 2025 vorgesehen.
Anträge hierfür sind bis zum 15. Januar 2025 einzureichen.
- Hinweise für den Antrag
Hinweise für den Antrag
Eine Gewährung des Meisterbonus ist nicht möglich, wenn bereits Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder des Freistaates Sachsens oder von Dritten im Zusammenhang mit der bestandenen Meisterprüfung gezahlt wurden. Das betrifft nicht die Leistungen, welche nach Aufstiegs-BAföG , der Begabtenförderung oder durch betriebliche Kostenbeteiligungen/ Kostenübernahme an der Fortbildungsmaßnahme erhalten wurden.
Beispiele für den Nachweis des Hauptwohnsitzes oder des Beschäftigungsortes:
Nachweis des Hauptwohnsitzes:
- Personalausweis (Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, sind bitte zu schwärzen, insbesondere die aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer) oder
- Reisepass (Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, sind bitte zu schwärzen, insbesondere die aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer) oder
- Bestätigung Einwohnermeldeamt - erweiterte Meldebestätigung
Nachweis des Beschäftigungsortes:
- Bestätigung des Arbeitgebers oder
- Gewerbekarte oder
- Arbeitsvertrag oder
- Lohnbescheinigung (von dem Monat zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses oder von dem Monat zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung)
Als Nachweis für den Hauptwohnsitz oder den Beschäftigungsort ist jeweils ein Dokument in Kopie ausreichend.
Sollten Ihr Hauptwohnsitz und auch Ihr Beschäftigungsort nicht im Freistaat Sachsen sein, wenden Sie sich bitte für eventuelle alternative Förderungen an die in Ihrer Region zuständige Kammer.
Prüfung außerhalb vom Freistaat Sachsen
Absolventen die die Meisterprüfung aufgrund des Sitzes des Prüfungsausschusses nur bei Kammern außerhalb Sachsens ablegen können, reichen mit den Antragsunterlagen bitte eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses ein.