Wiki: Einkommensteuer
« zurückDie Gewinne der Einzelunternehmen und Personengesellschaften (hier: Gewinnanteile) unterliegen der Einkommensteuer. Diese ist auch Grundlage für den Solidaritätszuschlag (5,5 %) und ggf. die Kirchensteuer.
Die Einkommensteuer bemisst sich nach dem Einkommen in einem Kalenderjahr. Steuerpflichtig sind gemäß § 2 Absatz 1 EStG sieben Einkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
Einkünfte, die nicht unter diesen genannten Einkunftsarten fallen wie bspw. Kranken- oder Arbeitslosengeld sind einkommensteuerfrei. Sie unterliegen jedoch nach § 32 b EStG dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Diese Einnahmen wirken sich also erhöhend auf den anzuwendenden Steuerprozentsatz aus.
Mit dem Steuermodernisierungsgesetz vom 18.07.2016 wurden die Regelungen über die Steuererklärungsfristen grundlegend modifiziert und sind erstmals für die Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 beginnen. Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung läuft somit gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 AO bis zum 31.07. des Folgejahres. Steuerlich nicht beratende Personen können – wie bisher – gemäß § 109 Abs. 1 AO eine Fristverlängerung zur Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung beantragen.
Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (zvE), welches sich aus den Einkünften der im EStG aufgezählten Einkunftsarten, unter Abzug bestimmter Freibeträge und mit der jeweiligen Einkunftsart in Zusammenhang stehenden Aufwendungen unter Beachtung der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift ermittelt wird. Für das Veranlagungsjahr 2019 beträgt der Grundfreibetrag gemäß §32a EStG 9.168,00 €. Entsprechende Steuersätze können in der Einkommensteuertabelle abgerufen werden.
Wichtige Termine
Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind vierteljährlich (10.3./10.6./10.9./10.12.) zu leisten.