Wiki: Gesetzliche Unfallversicherung
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Die Berufsgenossenschaften (im folgenden "BG") leisten Versicherungsschutz bei Arbeits- und Wegeunfällen und Berufskrankheiten. Das gesetzliche Unfallversicherungssystem umfasst dabei Unfallverhütung, Rehabilitation, Zahlung von Verletztengeld und Rentenleistungen. Die Berufsgenossenschaften koordinieren die medizinische Rehabilitation sowie die Wiedereingliederung in das Berufsleben und das soziale Umfeld. Die gesetzliche Unfallversicherung sichert die Arbeitnehmer (ggf. auch Unternehmer) bei Personenschäden, jedoch nicht bei Sachschäden ab. Unfallfolgen von Dritten sind hier nicht versichert.
Versicherungspflicht/freiwillige Versicherung
Gesetzlich pflichtversichert sind alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob bereits eine Meldung an die BG erfolgt oder ein Beitrag gezahlt worden ist. Pflichtversichert sind u.U. auch der Unternehmer und mitarbeitende Ehegatten, wenn diese nicht bereits schon als Arbeitnehmer pflichtversichert sind. Die Pflichtversicherung der Unternehmer richtet sich nach den Satzungen der einzelnen Berufsgenossenschaften. Zum pflichtversicherten Personenkreis zählen z.B. selbstständige Friseure, Schneider, Schuhmacher, Buchbinder, Fotografen und Raumausstatter. Als Unternehmer gelten bei Personengesellschaften alle Gesellschafter. Bei Kapitalgesellschaften ist die juristische Person und nicht der Gesellschafter Mitglied der BG. Sofern keine Pflichtversicherung besteht, können sich Selbstständige freiwillig (u.a. in den metall- und holzverarbeitenden Handwerken und in der Baubranche) auf Antrag versichern.
Meldepflicht
Die Anmeldung bei der fachlich zuständigen BG muss innerhalb einer Woche nach Eröffnung des Betriebes unabhängig von der Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgen. Jeder Unternehmer wird Mitglied einer BG. Ebenso sind Veränderungen im Unternehmensgegenstand, Ausscheiden von Gesellschafter bei Personengesellschaften und die Schließung des Betriebes mitzuteilen. Meldepflichtig ist immer der Unternehmer; bei der Gewerbeanmeldung leitet das Gewerbeamt in den meisten Fällen die Anzeige weiter. Soweit über die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft Unklarheit besteht, kann bei der kostenlosen Infoline unter 0800 60 50 40 4 nachgefragt werden. Unfälle sind binnen drei Tagen an die BG zu melden, wenn Verletzte mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind oder Versicherte getötet wurden. Der Lohnnachweis nach Berechnung der Beiträge ist innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahrs bei der BG einzureichen.
Beiträge
Beiträge bringt in der gesetzlichen Unfallversicherung allein der Unternehmer auf. Sie werden alljährlich im Umlageverfahren nach speziellen Gefahrtarifen erhoben. In Abhängigkeit vom Unfallgeschehen im Betrieb werden Zuschläge auferlegt oder Nachlässe gewährt. Der Versicherungsbeitrag des Unternehmers richtet sich nach einer Mindest-Versicherungssumme, die Beiträge für die Arbeitnehmer nach deren Arbeitsentgelt.
Private Absicherung
In der heutigen hochtechnisierten Arbeitswelt hat die Absicherung der Risiken Arbeits- und Wegeunfall, Berufskrankheit und daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit, geminderte Erwerbsfähigkeit oder auch die soziale Sicherung von Hinterbliebenen besondere Bedeutung. Ergänzend oder alternativ (für nicht Pflichtversicherte) kommen private Versicherungen in Betracht. Da das Angebot auf dem Versicherungsmarkt sehr umfangreich ist, sollten dem Vertragsabschluss detaillierte Vergleiche vorangehen. Im übrigen ist auch für Arbeitnehmer eine ergänzende private Vorsorge sinnvoll.