Wiki: Gewerbesteuer
« zurückAb 2008 gilt die Gewerbesteuer nicht mehr als steuerliche Betriebsausgabe. Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Die Steuermesszahl beträgt für alle Unternehmensrechtsformen 3,5 %. Der Gewerbeertrag ist bei natürlichen Personen sowie Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro zu kürzen.
Berechnung
Die Gewerbesteuer berechnet sich nach der Formel:
Gewerbesteuer = Gewerbeertrag x 3,5% x Hebesatz der Gemeinde
Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der steuerliche Gewinn, der durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert wird. Um kleinere und mittlere Unternehmen zu entlasten gibt es einen Freibetrag von 100.000 Euro.
Hinzurechnungen:
- Entgelte für Schulden: Darunter fallen z.B. alle Zinsaufwendungen (auch Kontokorrentzinsen), Aufwand aus geschäftsunüblichen Skonti. Die Hinzurechnung erfolgt jedoch nur zu 25 %.
- Renten und dauernde Lasten: Hinzurechnung erfolgt mit 25%.
- Gewinnanteile bei stillen Gesellschaftern: Hinzurechnung erfolgt mit 25%.
- Miet- und Pachtzinsen, Leasingraten: Der Gesetzgeber unterstellt, dass bei diesen Aufwendungen Finanzierungsanteile enthalten sind. Dieser wird bei beweglichen Wirtschaftsgütern (Kfz, Maschinen) pauschal mit 20 % und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern mit 65% angenommen. Die auf diese Weise ermittelten Finanzierungsanteile werden zu 25% hinzugerechnet.
Beispiel: Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages
Betrag TEUR | Bemessungsgrundlage | Maßgeblicher Betrag TEUR | |
Zinszahlungen | 80 | 100% | 80 |
Leasingraten, Gerätemieten | 100 | 20% | 20 |
Mieten Gewerberäume | 80 | 65% | 52 |
Summe |
|
| 152 |
./. Freibetrag |
|
| 100 |
= Zwischensumme |
|
| 52 |
Anrechnung der Gewerbsteuer auf die Einkommensteuer bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Um die Mehrbelastung auszugleichen, die durch die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe entsteht, wird die Steuerermäßigung 2008 auf das 3,8 –fache des Gewerbesteuer-Messbetrages angehoben. Eine Anrechnung der Gewebesteuer kann maximal bis zur Höhe der tariflichen Einkommensteuer erfolgen