Wiki: Handwerkerpflichtversicherung

« zurück

Leistungen

Die Rentenversicherung ist für medizinische und berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahmen zuständig. Sie erbringt weiterhin Leistungen als Erwerbsminderungs-, Alters- und Hinterbliebenenrente.

Versicherungspflicht

Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, unterliegen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Unter Gewerbetreibenden versteht man in diesem Zusammenhang Inhaber von Einzelunternehmen und Gesellschafter von Personengesellschaften. Von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen sind Inhaber handwerklicher Nebenbetriebe, Witwen und Witwer, Erben, Testamentsvollstrecker, Insolvenz- und Nachlassverwalter. Die Rentenversicherungspflicht erfasst auch die Gesellschafter von Personengesellschaften, die selbst nicht in die Handwerksrolle eingetragen sind, aber die Voraussetzungen dafür erfüllen. Gesellschafter von Kapitalgesellschaften sind nicht rentenversicherungspflichtig. Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind u.U. als Arbeitnehmer versicherungspflichtig.

Meldepflicht

Selbständig Tätige sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Betriebsinhaber im zulassungspflichtigen Handwerk sind zudem verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Erfüllung der für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der genannten Tatbestände zu melden. Eine Meldung ist nicht erforderlich, soweit eine Eintragung der Tatbestände in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist, § 190a SGB VI.

Versicherungsfreiheit

Der Handwerker ist versicherungsfrei, wenn er

  • eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausübt (Arbeitseinkommen im Monat nicht mehr als 450,00 €),
  • eine Vollrente wegen Alters bezieht,
  • eine Pension nach beamten- oder kirchenrechtlichen Vorschriften oder eine berufsständische Versorgung wegen Alters erhält oder
  • bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert war oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung erhalten hat.

Befreiung

Handwerker können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie 216 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt haben. Der Befreiungsantrag sollte innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gestellt werden, dann wirkt die Befreiung vom frühestmöglichen Zeitpunkt an; ansonsten ab dem Eingang des Antrags bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Befreiung wirkt nur für die jeweilige Tätigkeit und endet mit der Löschung des Betriebes in der Handwerksrolle. Bei späterer Wiedereintragung ist ein neuer Befreiungsantrag zu stellen.

Beginn und Ende der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht beginnt mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und der Eintragung in die Handwerksrolle. Sie endet mit der Aufgabe der Selbständigkeit und Löschung in der Handwerksrolle sowie bei Bezug einer Altersvollrente. Die Handwerkskammer meldet dem Rentenversicherungsträger alle Eintragungen und Löschungen der Handwerkergesellschafter bei Personengesellschaften und Inhaber von Einzelunternehmen, die für ihren Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle für das Handwerk verantwortlich zeichnen. Soweit Rentenversicherungspflicht auch für weitere Gesellschafter und Einzelinhaber entsteht, sollten sich die Betreffenden mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung setzen. Diejenigen Inhaber von zulassungsfreien Handwerksbetrieben, die zur Zeit noch rentenversicherungspflichtig sind (siehe Rentenversicherungsfreiheit) und nicht mehr in der Handwerksrolle, sondern in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke geführt werden, müssen die Gewerbeanmeldung selbst bei der Deutschen Rentenversicherung vorlegen. Die Versicherungspflicht wird unterbrochen, wenn der Betrieb ruht. In dieser Zeit werden keine Pflichtbeiträge gezahlt. Selbständige Handwerker, die zusätzlich in einem Arbeitsverhältnis stehen, sind auch dort rentenversicherungspflichtig.

Beiträge

Pflichtversicherte Handwerker können zwischen dem Regelbeitrag (2022: 585,90 € mtl.), dem halben Regelbeitrag in den ersten drei Jahren nach Existenzgründung (2022: 292,50 € mtl.) und dem einkommensgerechten Beitrag (2022: 18,6 % des Arbeitseinkommens) wählen. Der monatliche Mindestbeitrag (2022: 83,70 € mtl.) ist bei Nachweis eines entsprechend niedrigen Einkommens zu zahlen.

Ein Wechsel ist jederzeit auf Antrag möglich. Bei Beginn und Ende der Versicherungspflicht im laufenden Monat wird ein anteilmäßiger Beitrag fällig.

Rentenversicherungsfreiheit

Seit dem 1. Januar 2004 sind Inhaber der zulassungsfreien Handwerksbetriebe (Eintragungen gemäß Handwerksordnung Anlage B1) rentenversicherungsfrei. Dies gilt allerdings nur für Neueintragungen ab diesem Zeitpunkt. Alle bis zum 31.12.2003 schon bestehenden und eingetragenen Betriebe, bzw. deren Inhaber, unterliegen weiterhin der Rentenversicherungspflicht für die Dauer ihrer Selbstständigkeit. Rentenversicherungsfrei bleiben wie bisher auch Inhaber von handwerksähnlichen Betrieben. Rentenversicherungsfreie Personen werden nur dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie als so genannte arbeitnehmerähnliche Selbstständige (keine Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und im Wesentlichen an nur einen Auftraggeber gebunden) tätig sind.

Rückführung von Berufen in das zulassungspflichtige Handwerk (Rückvermeisterung)

Selbstständig tätige Gewerbetreibende, die am 13. Februar 2020 nicht nach § 2 Satz 1 Nummer 8 SGB VI versicherungspflichtig waren, bleiben in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung zum 14. Februar 2020 versicherungspflichtig würden, § 229 Abs. 8 SGB VI.