Wiki: Lohnsteuer

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Wer Einkünfte erzielt, muss Einkommensteuer bezahlen. Die meisten Berufstätigen (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zahlen Einkommensteuer als Lohnsteuer. Obwohl die Lohnsteuer eine der wichtigsten Einnahmequelle des Staates darstellt, ist diese keine selbständige Steuerart, sondern eine besondere Erscheinungsform der Einkommensteuer bei Arbeitnehmern.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer vom Arbeitslohn oder Gehalt einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Einkommensteuer dagegen muss vom Steuerpflichtigen selbst an das Finanzamt abgeführt werden.

Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer sind die Steuerklassen, in die alle Arbeitnehmer eingeteilt werden. In den Steuerklassen werden persönliche Verhältnisse bspw. Familienstand und Kinder berücksichtigt und die Besteuerung ist entsprechend unterschiedlich hoch.

Für den richtigen Einbehalt der Lohnsteuer benötigt der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer die sog. elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ElStAM). So muss der Arbeitnehmer bei Beginn seines Arbeitsverhältnisses lediglich seine Steuer-Identifikationsnummer angeben und das Geburtsdatum mitteilen, damit der Arbeitgeber vom Bundeszentralamt für Steuern die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Freibeträge, Kinderfreibeträge, Konfession) erhält und die Lohnsteuer richtig abrechnen kann.

Die einbehaltene Lohnsteuer, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Lohnsteuer und ggf. die Kirchensteuer sind bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. (sowie auf amtlichen Vordruck anzumelden). Der Anmeldezeitraum richtet sich nach der Höhe der abzuführenden Lohnsteuer im Kalenderjahr.

Mini- und Midijob

Bei Minijobs darf das regelmäße Arbeitsentgelt die Grenze von 450,00 € monatlich nicht überschreiten. Für Minijobs bzw. für geringfügige Beschäftigung existieren 3 Varianten:

  1. Minijobs im gewerblichen Bereich
  2. Minijobs in Privathaushalten
  3. Kurzfristige Minijobs

Die Minijob-Zentrale nimmt von den Arbeitgebern die Meldungen zur Sozialversicherung, die Beitragsnachweise sowie die Abgaben entgegen. In den Wirtschaftsbereichen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung müssen Arbeitgeber für Arbeitnehmer spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung eine Sofortmeldung abgeben.

Vergünstigungen für Arbeitnehmer gibt es weiterhin in dem sog. Übergangsbereich:

  1. Midijob

Für Arbeitsentgelte von 450,01 € bis 1.300,00 € im Monat existiert ein sogenannter „Übergangsbereich“ (früher „Gleitzone“), in dem der Arbeitnehmer niedrigere Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Die Obergrenze für den Übergangsbereich wurde ab dem 01.07.2019 von zuvor 850,00 € auf 1.300,00 € angehoben.

Die Einzugs- und die Meldestellte ist die jeweilige gesetzliche Krankenkasse des Arbeitsnehmers.

Download

ZDH-Flyer "Geringfügig Beschäftigte"