Wiki: Mindestlohn Dachdecker
« zurückGeltungsbereich | ab | Mindestlohn 1* | Mindestlohn 2** | |||
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Bundesgebiet | 01.02.2020 | 12,40 € | 13,60 € | |||
01.01.2021 | 12,60 € | 14,10 € | ||||
01.01.2022 | 13,00 € | 14,50 € | ||||
01.01.2023 | 13,30 € | 14,80 € | ||||
01.01.2024 | 13,90 € | 15,60 € | ||||
01.01.2025 | 14,35 € | 16,00 € |
Die 12. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk tritt am 01.03.2024 in Kraft und am 31.12.2025 außer Kraft.
*Ungelernte Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Hierzu gehören das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.
**Gelernte Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Arbeitnehmer, die über
a) den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk,
b) einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert, verfügen, haben Anspruch auf den Mindestlohn 2.