Wiki: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

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Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr. in Deutschland oder UID) ist eine eindeutige Kennzeichnung eines Unternehmens im umsatzsteuerlichen Kontext, die in der gesamten EU gilt. Sie wird für den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr benötigt und ist für Unternehmer, die in den Mitgliedsstaaten am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, von Bedeutung.

Unternehmer, die eine USt-ID-Nummer für Warenlieferungen oder Dienstleistungen im Europäischen Binnenmarkt benötigen, können diese beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihrer Geschäftspartner innerhalb der Europäischen Union kann online überprüft werden. Diese Nummer ist erforderlich für Warenlieferungen im Europäischen Binnenmarkt, die an gewerbliche Kunden ohne Mehrwertsteuer (netto) gerichtet sind.

Online-Prüfung der USt-ID-Nummer

Für gewerbliche Kunden ist es möglich, Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Mehrwertsteuer (netto) auszustellen. Als Lieferant oder Dienstleister müssen Unternehmen jedoch sicherstellen, dass der Kunde im Bestimmungsland der Mehrwertsteuer unterliegt.

Für die Rechnungsstellung ist die USt-ID-Nummer des europäischen Geschäftspartners erforderlich. Diese sollte bereits in der Angebotsphase vom Geschäftspartner angefordert werden. Die Nummer muss im Rahmen der Sorgfaltspflicht vor der Leistungserbringung online überprüft werden. Die Prüfung kann über die Websites ec.europa.eu/taxation_customs/vies oder evatr.bff-online.de/eVatR erfolgen.

Zusammenfassende Meldung

Unternehmen, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder andere Leistungen erbracht haben, sind verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben. Die Fristen dafür sind wie folgt:

  • Für Lieferungen bis zu 50.000 Euro pro Quartal muss die ZM bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums (Kalendervierteljahr) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Saarlouis eingereicht werden (§ 18a Absatz 1 Satz 1 UStG). Bei höheren Umsätzen aus innergemeinschaftlichen Lieferungen ist eine monatliche Meldung erforderlich. Für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen ist die ZM in der Regel quartalsweise einzureichen.

Rechnungsstellung

Die Rechnung muss neben den üblichen Angaben beide USt-ID-Nummern (vom Rechnungsempfänger und vom Rechnungsaussteller) enthalten. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sollte auf der Rechnung der Hinweis vermerkt sein: „Steuerfreiheit gemäß § 4 Nummer 1b UStG i.V.m. § 6a UStG“.

Für sonstige innergemeinschaftliche Leistungen ist es notwendig, auf der Rechnung auf das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) in der jeweiligen Landessprache hinzuweisen. Ob das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar ist, muss im Einzelfall im Voraus geprüft werden.

Intrastat-Meldung

Die Intrastat-Meldungen erfassen den tatsächlichen Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Versendungen und Eingänge) statistisch. Diese Statistiken dienen der Bereitstellung aktueller Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands.

Reparatur- und Wartungsverkehre sind von der Meldung in Intrastat ausgeschlossen. Reparatur oder Wartung bezieht sich auf die Wiederherstellung der ursprünglichen Funktion oder des ursprünglichen Zustands einer Ware. Das bedeutet, dass innergemeinschaftliche Dienstleistungen ohne Warenbewegungen nicht im Rahmen der Intrastat gemeldet werden müssen, anders als bei der Zusammenfassenden Meldung.

Im Falle einer Versendung ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Bei einem Eingang ist derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt.

In Deutschland sind umsatzsteuerpflichtige Unternehmen von der Meldepflicht befreit, wenn deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten oder Eingänge aus anderen EU-Staaten im Vorjahr einen Wert von 500.000 Euro nicht überschreiten. Wird diese Wertgrenze im laufenden Kalenderjahr überschritten, beginnt die Meldepflicht im Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.

Beantragung der USt-ID-Nr.

Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis | Referat St I 3
Ahornweg 1/3 | 66740 Saarlouis

Telefon: 0228-406-3808
Telefax: 0228-406-3801 (oder -3753)
Web: www.bzst.de