Wiki: Wirtschafts-Identifikationsnummer

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Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) gemäß § 139 c AO ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die natürlichen Personen, juristischen Personen und Personenvereinigungen, die wirtschaftlich tätig sind, zugewiesen wird. Einzelkaufleute und Freiberufler erhalten neben ihrer regulären Identifikationsnummer zusätzlich eine W-IdNr., um eine klare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Angelegenheiten zu gewährleisten.

Die W-IdNr. wird künftig im Register über Unternehmensbasisdaten gespeichert und dient dort der eindeutigen Identifizierung von Unternehmen über verschiedene Register hinweg. Ziel der Einführung der W-IdNr. ist es, die Kommunikation zwischen wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie zwischen den Behörden selbst zu vereinfachen.

Die Bundesregierung hat die Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung - WIdV) verabschiedet, die am 21. August 2024 zur Zustimmung an den Bundesrat weitergeleitet wurde. Diese Verordnung regelt unter anderem den Zeitpunkt der Einführung der W-IdNr., die Vergabekriterien und Fristen zur Löschung.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat auf seiner Website umfassende Informationen zur W-IdNr. bereitgestellt, darunter:

  1. Vergabe der W-IdNr.
    Ab November 2024 wird das BZSt schrittweise mit der Vergabe und Mitteilung der W-IdNr. beginnen. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Die Mitteilung erfolgt auf folgenden Wegen:
    • Öffentliche Mitteilung für wirtschaftlich Tätige mit einer USt-IdNr.
    • Mitteilung über ELSTER für wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr.

Die öffentliche Bekanntgabe, dass die USt-IdNr. auch als W-IdNr. verwendet werden kann, erfolgt durch eine Bekanntmachung im Bundessteuerblatt. Der genaue Zeitpunkt ist derzeit noch unbekannt.

Bei wirtschaftlich Tätigen ohne USt-IdNr. oder bei neu aufgenommenen Tätigkeiten wird die W-IdNr. über ELSTER bekannt gegeben. Voraussetzung dafür ist ein ELSTER-Benutzerkonto. Eine schnellere Mitteilung der W-IdNr. ist möglich, wenn eine Registrierung zur Annahme elektronischer Bescheide erfolgt. Wenn ein Empfangsbevollmächtigter benannt wurde, erhält dieser die W-IdNr. ebenfalls über ELSTER, auch bei einer Vertretungsvollmacht für die Umsatzsteuer. Das BZSt bietet eine Videoanleitung zur Registrierung im ELSTER-Portal sowie Informationen zur "Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe".

  1. Aufbau der W-IdNr.
    Die W-IdNr. folgt dem gleichen Aufbau wie die USt-IdNr., erhält jedoch ein zusätzliches fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal. In der ersten Phase wird wirtschaftlich Tätigen die W-IdNr. mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 zugewiesen, wenn sie zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind oder als Kleinunternehmer nach § 19 UStG gelten. Für andere wirtschaftlich Tätige wird die Vergabe der W-IdNr. mit dem gleichen Unterscheidungsmerkmal voraussichtlich ab dem III. Quartal 2025 erfolgen.

Bei mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten werden ab 2026 weitere Unterscheidungsmerkmale vergeben. Details zu den Abläufen wird das BZSt zu einem späteren Zeitpunkt bereitstellen.

Wenn die USt-IdNr. nicht mehr vorliegt oder Unklarheiten zur Gültigkeit bestehen, kann ab November 2024 eine elektronische Mitteilung der W-IdNr. beantragt werden.

  1. Verwendung der W-IdNr.
    Zunächst bleibt die Verwendung der Steuernummer in den elektronischen Steuervordrucken erforderlich. Diese werden schrittweise um die W-IdNr. ergänzt. Bis zum 31. Dezember 2026 besteht vorerst keine Verpflichtung zur Angabe der W-IdNr. und des Unterscheidungsmerkmals in den elektronischen Vordrucken, ebenso nicht für Vordrucke oder Meldungen, die beim BZSt einzureichen sind.

Hinweis
Auf der Website des BZSt steht zusätzlich ein FAQ-Katalog für weitere Informationen zur Verfügung.