Wiki: Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten im Handwerk
« zurückJedes Unternehmen mit elektrotechnischem Betriebsteil ist verpflichtet, eine verantwortliche Elektrofachkraft zu benennen. Können der Unternehmer oder die unterstellten Führungskräfte dieser speziellen Fach- und Führungsverantwortung nicht nachkommen, ist eine geeignete Elektrofachkraft zur verantwortlichen Elektrofachkraft zu bestellen.
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ist gemäß DGUV 303-001, wer auf Grund seiner theoretischen und praktischen Fachausbildung über die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann und die zu beachtenden Bestimmungen kennt.
Was sind festgelegte Tätigkeiten?
Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind.
Diese festgelegten Tätigkeiten dürfen nur in Anlagen mit Nennspannungen bis 1.000 V AC (Wechselstrom) bzw. 1.500 V DC (Gleichstrom) und grundsätzlich nur im freigeschalteten Zustand durchgeführt werden. Unter Spannung sind die Fehlersuche und das Feststellen der Spannungsfreiheit erlaubt.
Die Herstellung und Erweiterung des Energieverteilungsnetzes sowie die damit verbundene Einhaltung der Schutzmaßnahmen und deren Nachweis für die gesamte elektrische Anlage ist nicht Aufgabe der Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten.
Anforderungen an eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten:
Voraussetzung für die Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige berufliche Tätigkeit. Der Lehrgang „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten im Handwerk“ stellt die in der DGUV 303-001 geforderte, 80 Unterrichtsstunden umfassende Grundausbildung für Tätigkeiten im Rahmen des Handwerks dar. Diese umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Wegen der Komplexität der verschiedenen Aufgaben ist dieser Kurs nicht für Tätigkeiten in der Industrie geeignet.
Soweit in der Grundausbildung betriebsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten für die festgelegten Tätigkeiten nicht vermittelt werden können, ist die Grundausbildung durch eine betriebliche Fachausbildung zu ergänzen. In der betrieblichen Fachausbildung müssen Kenntnisse erworben und Fertigkeiten trainiert werden, die für die Ausführung der festgelegten Tätigkeiten notwendig sind. Eine Dauer für die betriebliche Fachausbildung kann nicht angegeben werden. Sie hängt vom Umfang und Schwierigkeitsgrad der festgelegten Tätigkeiten ab. Die Ausbildungszeit ist so zu bemessen, dass die festgelegten Tätigkeiten in eigener Fachverantwortung sicher ausgeführt werden können. Sinngemäß können diese Anforderungen auf ähnliche Tätigkeiten außerhalb des Handwerks angewendet werden.
Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik sind mit Bestehen der Gesellenprüfung nicht automatisch Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten, da die Inhalte und die Durchführung der Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrunterweisung nicht den Forderungen der DGUV Grundsatz 303-001 entsprechen. Die Teilnahme am Lehrgang "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten im Handwerk" sowie die anschließende Bestellung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten durch das Unternehmen sind daher zwingend erforderlich.
Anforderungen an die Bestellung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten:
Die Elektrofachkraft für festgelegt Tätigkeiten muss über die entsprechende Eignung und Qualifikation verfügen und darf dabei nicht weisungsgebunden sein.
Inhalt der Bestellung:
- Name des Bestellten und Name des Betriebs, der bestellt
- Liste der Arbeiten, für die eine Arbeitsanweisung vorliegt nach der bestellt wird
- bei Bedarf Abgrenzung der Arbeiten
- Datum der Prüfung, die als Grundlage der Bestellung dient
- Unterschrift des für die Bestellung Verantwortlichen
Von der Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten dürfen nur die Arbeiten in eigener Fachverantwortung ausgeführt werden, für die sie ausgebildet und vom Unternehmer bestellt wurde.
Fazit:
Der Unternehmer kann für spezielle Tätigkeiten einen Elektrolaien ausbilden lassen, so dass z. B. ein Küchenmonteur auch den Elektroherd anschließen darf. Von der Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten dürfen nur die Arbeiten in eigener Fachverantwortung ausgeführt werden, für die sie ausgebildet und vom Unternehmer bestellt wurde.
Grundsätzlich darf eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten aber alle elektrotechnischen Arbeiten ausführen, wenn sie vorher unterwiesen wurde (elektrotechnisch unterwiesene Person) und unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft arbeitet.
Die Ausbildung und Prüfung entbindet den Unternehmer nicht von seiner Führungsverantwortung. In jedem Fall hat der Unternehmer zu prüfen, ob die in der vorstehend genannten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für die festgelegten Tätigkeiten in der Praxis ausreichend sind. Dies wiederum kann er an eine verantwortliche Elektrofachkraft delegieren. Um die Qualifikation auch in Zukunft zu erhalten, muss sich die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten regelmäßig weiterbilden.
Für weiterführende Fragen hinsichtlich Ihrer individuellen Situation im Unternehmen wenden Sie sich bitte an die BG ETEM unter 0351 31483201.