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Die Mindestlöhne betragen

für                                          Ungelernte /ML 1      Gelernte/ML 2

ab 01.05.2023                      12,50 Euro                  14,50 Euro

ab 01.04.2024                      13,00 Euro                  15,00 Euro

Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, ausführen. Ungelernte Arbeitnehmer arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus. Arbeitnehmer, die über einen Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk (oder einen vergleichbaren Abschluss) verfügen, sind immer gelernte Arbeitnehmer (Gesellen), unabhängig davon welche Tätigkeiten sie ausführen.

Die Mindestlöhne gelten nicht für

  • Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten arbeiten;
  • Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder – im Rahmen ihrer Erstausbildung – einer berufsvorbereitenden Schule;
  • Personen, die aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren;
  • Personen, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind;
  • gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Arbeitgebers tätig ist.

Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 01.05.2023 und endet am 31.03.2025.

Ansprechpartnerin HWK Chemnitz: Rechtsberaterin Bettina Gogolla | | 0371-5364 244

15.06.2023